Bauaufsichtliche Anforderungen nach DIN 4109

Die Anforderungen an den Schallschutz werden in bauaufsichtlich und privatrechtlich geschuldete Anforderungen eingeteilt. Die bauaufsichtlich geschuldeten Anforderungen sind im Sinne des Gesundheitsschutzes definiert und dürfen auf keinen Fall unterschritten werden, selbst wenn der Bauherr damit einverstanden wäre. Die privatrechtlichen Anforderungen sind höhere Anforderungen, die gegenüber dem Bauherrn geschuldet und im „üblichen Wohnungsbau" zu erwarten sind. Sie müssen mindestens den anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) entsprechen. Somit ist bei der Festlegung der Anforderungen sowohl der bauaufsichtlich als auch der privatrechtlich geschuldete Schallschutz zu berücksichtigen.

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Kapitel Normen und Regelwerke

Die rechtliche Grundlage für den Schallschutz im Hochbau hat sich 2017 geändert. Bis 2017 wurden die Anforderungen in der Musterbauordnung (MBO) und den daraus abgeleiteten Landesbauordnungen beschrieben. Im August 2017 veröffentlicht das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 01/2017 (MVV TB). Die MVV TB ersetzt die Bauregellisten und gibt Technische Baubestimmungen an, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind, unter anderem auch den Schallschutz im Hochbau.

Technischen Baubestimmungen werden zu bauaufsichtlichen Mindestanforderungen

Entwicklung von Technischen Baubestimmungen zu bauaufsichtlichen Mindestanforderungen

Derzeit wird die MVV TB in Landesrecht umgesetzt (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des jeweiligen Landes - VV TB). Die Bundesländer haben damit die Möglichkeit länderspezifische Anpassungen und Ergänzungen vorzunehmen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der VV TB werden die Technischen Baubestimmungen zu bauaufsichtlichen Mindestanforderungen.

Die DIN 4109 Teil 1 regelt die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau. Diese Norm ist bauaufsichtlich eingeführt und somit rechtlich bindend. Es gilt in allen Bundesländern die DIN 4109-2018:01.

Der bauaufsichtliche Nachweis der Mindestanforderungen nach DIN 4109 ist zum Zeitpunkt der Baugenehmigung geschuldet. Gegenüber dem Bauherrn sind die Mindestanforderungen allerdings zum Zeitpunkt der Bauabnahme privatrechtlich relevant. Kritisch wird es, wenn Mindestanforderungen während der Planungs- und Bauphase bauaufsichtlich eingeführt werden, jedoch zum Zeitpunkt der Baugenehmigung noch nicht maßgebend waren, wie zum Beispiel bei den Mindestanforderungen an Balkone. Daher sollte bereits weit vor der bauaufsichtlichen Einführung der DIN 4109 mit den neuen Mindestanforderungen geplant werden. Denn es ist davon auszugehen, dass die gültigen Mindestanforderungen bei der Bauabnahme als Mindestmaß für die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten.

Maßgebend für die bauaufsichtlichen Anforderungen sind die bewerteten Norm-Trittschallpegel. Diese unterscheiden sich je nach Bauteil in den drei eingeführten Ausgaben der Norm. Es empfiehlt sich deshalb die Aktualität der Norm regelmäßig zu prüfen.

Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der bauaufsichtlichen Mindestanforderungen nach DIN 4109:1989-11, DIN 4109-1:2016-07 und DIN 4109-1:2018-01 an Treppenläufe, Podeste, Balkone und Laubengänge.

Hinweis: Die Mindestanforderungen an Treppen in Mehrfamilienhäusern mussten bisher in der DIN 4109:1989-11 nicht berücksichtigt werden, wenn Aufzüge vorhanden sind. Dies hat sich mit der DIN 4109-1 von 2016 bzw. 2018 geändert. Seit 2016 müssen die Mindestanforderungen an Treppen grundsätzlich eingehalten werden.

 

Im Vergleich zur DIN 4109 vom November 1989 wurden die Anforderungen an Treppen in Mehrfamilienhäusern und Bürogebäuden von einem zulässigen bewerteten Norm-Trittschallpegel L′n,w ≤ 58 dB auf L'n,w ≤ 53 dB verschärft. Die Anforderungen an die Trittschallübertragung von Treppen in Doppel- und Reihenhäusern zum fremden, benachbarten Aufenthaltsraum wurden von L'n,w ≤ 53 dB auf L'n,w ≤ 46 dB verschärft.

Die Anforderungen an Laubengänge haben sich seit November 1989 nicht verändert und liegen weiterhin bei einem zulässigen bewerteten Norm-Trittschallpegel L'n,w ≤ 53 dB. In der DIN 4109 Teil 1 vom Januar 2018 werden erstmals Mindestanforderungen an die Trittschallübertragung von Balkonen in fremde Aufenthaltsräume an den zulässigen bewerteten Norm-Trittschallpegel von L'n,w ≤ 58 dB gestellt.