Mindest-Schallschutz gem. OIB-Richtlinie 5, 2011

Ziel der Richtlinie ist es, möglichst einfach und zuverlässig nach dem Stand der Technik bauakustische Anforderungen zu definieren, die im Sinne des Gesundheitsschutzes und der Nutzungssicherheit den Intentionen der Bauproduktenrichtlinie entsprechen.

Die OIB-Richtlinie 5 ist in den Bundesländern einzuhalten, in denen Sie gesetzlich verpflichtend eingeführt wurde. Dies ist in allen Bundesländern mit Ausnahme von Salzburg und Niederösterreich der Fall.

Die OIB Richtlinie 5 definiert höchstzulässige bewertete Standard-Trittschallpegel L'nT,w die eingehalten werden müssen. Für die Trittschallübertragung bei Treppen werden folgende Anforderungen gestellt:

150625_Tabelle_Tronsole_Trittschallportal_AT_Anforderungen_nach_OIB_RL_5

Die OIB-Richtlinie 5, Ausgabe März 2015, ist bisher in keinem Bundesland rechtsverbindlich eingeführt. Die Anforderungen an den höchstzulässigen bewerteten Standard-Trittschallpegel L'nT,w für Stiegen werden nicht verschärft und sind identisch mit denen in der vorherigen Ausgabe von 2011.